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Verwaltungsgericht Berlin: Keine Scheinehe. Ablehnung des Visums zum Ehegattennachzug durch die Deutsche Botschaft in Rabat/Marokko war rechtswidrig

Entscheidung: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2014, VG 19 K 134.13 V

Für die Deutsche Botschaft in Rabat/Marokko und die Ausländerbehörde des Kreises Borken (Nordrhein-Westfalen) war der Fall klar: Wieder einmal hatte sich ein Marokkaner seine deutsche Ehefrau gezielt im Internet gesucht und sie nur geheiratet, um durch eine Scheinehe ein Visum zum Ehegattennachzug und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Denn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten (die Ehefrau ist neun Jahre älter) und die familiäre Situation der Ehefrau (zwei Kinder aus einer früheren Beziehung) würden selbst von liberalen marokkanischen Familien, die ohnehin nur in geringer Anzahl vorhanden seien, nicht toleriert. Toleriert würde allenfalls eine Scheinehe. Die zeitgleiche Ehegattenbefragung habe den Verdacht der Scheinehe bestätigt.

Rechtsanwalt Cziersky-Reis erhob Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb von dem Verdacht einer geschlossenen Scheinehe nichts mehr übrig. Das Verwaltungsgericht Berlin war im Gegenteil davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau den übereinstimmenden Wunsch hatten und haben, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Das Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau als Zeugin vernommen und war nach der Vernehmung sicher, dass jedenfalls die Ehefrau keine Scheinehe führen will. Eine sogenannte einseitige Scheinehe konnte also ausgeschlossen werden. Auch der Prozessvertreter des Auswärtigen Amtes ging nach der Vernehmung der Ehefrau davon aus, dass jedenfalls sie keine Scheinehe führen will. Nach seiner Auffassung galt dies aber nicht für den Kläger. Es bestehe deswegen weiterhin der begründete Verdacht einer einseitigen Scheinehe. Deswegen müsse auch der Kläger vom Verwaltungsgericht dazu in Berlin befragt und zu diesem Zweck aus Marokko eingeflogen werden.

Dies lehnte das Verwaltungsgericht Berlin richtigerweise ab. Alleine die Tatsache, dass sich die Ehegatten im Internet kennen gelernt hatten, rechtfertige nicht die Unterstellung, der Kläger wolle eine (einseitige) Scheinehe führen. Dies gelte auch dann, wenn man unterstellen wolle, dass der Kläger im Internet gezielt nach einer deutschen Frau „gesucht“ habe. Auch die Tatsachen, dass keine große Hochzeitsfeier stattgefunden habe und von den Feierlichkeiten „im kleinen Kreis“ keine Fotos gemacht wurden, deuten danach nicht auf eine geschlossene (einseitige) Scheinehe hin.

Nachtrag (14. April 2014): Das Auswärtige Amt und die Ausländerbehörde des Kreises Borken haben keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.